Sicherung des Wohnungsbestandes in Berlin

30.10.2013: Koalition beschließt neues Zweckentfremdungsverbot und ermöglicht so den Verbot von Ferienwohnungen.

Die wohnungspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Iris Spranger erklärt anlässlich des Beschlusses in der heutigen Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr im Berliner Abgeordnetenhaus über ein neues „Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ZwVbG)“:

„Der Wohnungsmarkt in Berlin hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Es ist eine Verknappung von Wohnraum, besonders in den unteren Preissegmenten und dem Stadtzentrum, eingetreten. Angesichts dieser Entwicklung sollte Wohnraum nicht frei und uneingeschränkt dem Wohnungsmarkt entzogen werden können. Mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz soll das Wohnraumangebot in Berlin erhalten werden, indem die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder Ferienwohnungen begrenzt wird.

Gleichzeitig stellt das Gesetz aber auch sicher, dass Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wie z.B. Artzpraxen, einen Bestandsschutz haben und genehmigungsfähig sind. Für die Geltung und räumliche Definition des Zweckentfremdungsverbots ist eine Rechtsverordnung erforderlich, die derzeit erarbeitet wird.

Durch das Gesetz werden verschiedene Facetten detailliert geregelt. Die wichtigsten Eckpunkte sind die folgenden.

Durch die Nutzung als sogenannte Ferienwohnungen geht der Wohnraum zur Nutzung für eine dauerhafte Vermietung verloren. Deshalb gilt das Verbot insbesondere für die wiederholte kurzfristige nach Tagen oder Wochen bemessene Überlassung an ständig wechselnde Feriengäste.

Das Verbot gilt nicht für die Überlassung von Wohnraum durch befristete Mietverträge an Personen, die ihren Lebensmittelpunkt für einen begrenzten, in der Regel längeren Zeitraum nach Berlin verlagern (beispielsweise entsandte Arbeitnehmer, Au-pair-Mädchen, Schauspieler, Botschaftsangehörige, Stipendiaten, Praktikanten etc.) und es gilt nicht für unentgeltliche Überlassung und nicht gewerbliche Wohnungstausche.

Durch das Gesetz soll auch der Abriss oder spekulative Leerstand in der Stadt verhindert werden. Nicht vom Zweckentfremdungsverbot betroffen ist u.a. Wohnraum, der leer steht, weil er trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte oder Wohnraum, der zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird und deshalb bis zu zwölf Monate unbewohnbar ist oder leer steht. Ferner gilt das Verbot nicht für eine Wohnung, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird; insgesamt muss aber die Wohnnutzung überwiegen (über 50 vom Hundert der Fläche). Auch Zweitwohnungen sind nicht vom Verbot betroffen.

Die gewerblichen Mietverträge für Wohnräume und deren sonstige zweckfremde Nutzungen, die bereits vor Inkrafttreten eines Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes bestanden haben, sind bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrags weiter geschützt. Das Gleiche gilt für eingerichtete und ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Betriebe, deren Fortführung in den betreffenden Räumlichkeiten gewährleistet wird. Für Vermietungen von Ferienwohnungen und im Beherbergungsgewerbe ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, um dem jeweiligen Eigentümer ausreichend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Im Einzelfall sollen zweckfremde Nutzungen genehmigt werden, z.B. wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, Betreuungseinrichtungen oder für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll. Auch Gästewohnungen von Städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, Gewerkschaften, Universitäten oder ähnlichen Institutionen sollen eine Genehmigung erhalten, da ihre Bereitstellung für besondere Zielgruppen ein berechtigtes privates oder auch öffentliches Interesse beinhaltet.

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