Großflächenplakate in Berlin
Senat beantwortet Kleine Anfrage von Lars Oberg
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Die Beantwortung der Frage erfordert umfängliche Ermittlungen in den Bezirken, die im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden können. Der Senat bittet um Verständnis dafür, dass er in Anbetracht des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes deshalb nicht vollumfänglich antworten kann.
Frage 1: Wie viele großflächige Werbeplakate an Gebäuden (so genannte "blow ups") wurden in den Jahren 2005, 2006 und 2007 in Berlin genehmigt und angebracht, und wie verteilten sich diese auf die Bezirke?
Antwort zu 1.: In der Kürze der Zeit haben nicht alle Bezirke geantwortet. Die Zahlen wurden teilweise zusammengefasst wiedergegeben. Die Tabelle ist der Anlage zu entnehmen.
In Mitte wurden im Kalenderjahr 2007 13 Großflächenwerbungen an Denkmalen genehmigt.
Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage und von welchen Stellen werden im Land Berlin großflächige Werbeplakate an Gebäuden genehmigt?
Antwort zu 2.: Werbeanlagen sind in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 11 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) - bauordnungsrechtlich - genehmigungsfrei:
a) Werbeanlagen an Baugerüsten und Bauzäunen, b) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2, an der Stätte der Leistung bis zu 2,50 m2, c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens drei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich, d) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m, e) Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland und f) Warenautomaten.
Ansonsten unterliegen sie entweder der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO Bln. oder dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO Bln. Bei Denkmalen und in deren mittelbaren Umgebung bedarf es - im Falle einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit - einer gesonderten denkmalschutzrechltichen Genehmigung nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2
Denkmalschutzgesetz (DSchG) Bln. Befindet sich die Werbeanlage auf einer öffentlichen Straße, z.B. an einem Baugerüst, bedarf sie einer Sondernutzungserlaubnis, § 11 Berliner Straßengesetz (BerlStrG).
Gemäß Nr. 15 Abs. 1 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) sind die bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämter zuständige Genehmigungsbehörden. Sollten der Bund oder ein Bundesland sowie eine Botschaft eine entsprechende Genehmigung beantragen, wäre die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuständig, Nr. 1 Abs. 1 e) und g) ZustKat Ord. Für Denkmalschutz sind grundsätzlich die Bezirksämter zuständig, Nr. 22 ZustKat Ord, für Sondernutzungen die Straßenbaubehörden der Bezirke, § 26 Abs. 1 BerlStrG, Nr. 15 Abs. 2 ZustKat Ord.
Frage 3: Welche besonderen Regelungen gelten für die Genehmigung von Großflächenplakaten in Wohngebieten, und wie hoch war der Anteil, der in Wohngebieten genehmigten und angebrachten Großflächenplakaten an allen genehmigten Großflächenplakaten in den Jahren 2005, 2006 und 2007?
Antwort zu 3.: Gemäß § 10 Abs. 5 BauO Bln. sind Werbeanlagen in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig.
In Neukölln wurden in den Jahren 2005 - 2007 jährlich 2 Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet genehmigt.
Frage 4: Welche besonderen rechtlichen Vorgaben gibt es für eine Genehmigung von großflächigen Werbeplakaten an denkmalgeschützten Gebäuden, und wie hoch war der Anteil, der an denkmalgeschützten Gebäuden genehmigten und angebrachten Großflächenplakaten an allen genehmigten Großflächenplakaten in den Jahren 2005, 2006 und 2007?
Antwort zu 4.: Die Vorschriften des DSchG Bln. sind einzuhalten. Danach ist zu berücksichtigen, ob Gründe des Denkmalschutzes der Maßnahme entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 11 Abs. 1 S. 3 DSchG Bln); außerdem ist eine wesentliche Beeinträchtigung von Denkmalen in der mittelbaren Umgebung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 DSchG Bln). Bestimmte Werbeanlagen sind jedoch privilegiert: vgl. § 11 Abs. 3 DSchG Bln:
"Entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes gemäß Absatz 1 Satz 3 sind nicht anzunehmen, wenn Werbung an Baugerüsten oder Bauzäunen angebracht wird. Bei Werbung an Denkmalen und in deren unmittelbarer Umgebung sind entgegenstehende Gründe gemäß Absatz 1 Satz 3 oder eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzunehmen, wenn sie zeitlich befristet ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse diese Maßnahme verlangt."
Diese Regelung wurde mit dem Bauvereinfachungsgesetz im Jahr 2005 eingeführt.
In Tempelhof-Schöneberg wurden in den Jahren 2005 bis 2007 etwa 8 Großwerbeanlagen an Denkmalen genehmigt, davon ca. 6 an Baugerüsten.
Frage 5: In wie weit entspricht es der Praxis im Land Berlin, dass die Genehmigung von Großflächenplakaten an Baudenkmalen bzw. denkmalgeschützten Gebäuden an die Verwendung der Werbeerlöse für den Erhalt bzw. die Sanierung dieses Gebäudes gebunden wird?
Antwort zu 5.: Aufgrund der unter 4. beschriebenen Rechtslage sind bei Werbeanlagen an Baugerüsten keine entsprechenden Anforderungen zu stellen. Bei nicht baugerüstgebundenen Anlagen wird das vom Gesetz geforderte öffentliche Interesse i.d.R. durch die Verwendung der Werbeerlöse für die Sanierung gerechtfertigt.
Frage 6: Wie und durch wen wird sichergestellt, dass die in den unter 5. genannten Fällen die Werbeerlöse in dem vereinbarten Umfang für die Sanierung des Gebäudes verwendet werden?
Antwort zu 6.: In Tempelhof-Schöneberg besteht die Denkmalschutzbehörde i.d.R. darauf, dass bereits in den Antragsunterlagen die Verwendung für die Sanierung bestätigt wird. Die Denkmalschutzbehörde lässt sich nach der Sanierung die Verwendung durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen.
Ggf. werden auch öffentlich-rechtliche Verträge mit entsprechenden Verpflichtungen unter Vereinbarung von Sicherheitsleistungen geschlossen.


