S-Bahn-Volksbegehren: Senat hat rechtliche Bedenken

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung eine ablehnende Stellungnahme zu dem am 23. Dezember 2011 beantragten Volksbegehren des Berliner S-Bahn-Tisches beschlossen. Die Innenverwaltung soll die Zulässigkeit des Volksbegehrens vom Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen. Für das Volksbegehren wurden 28.084 gültige Unterstützungsunterschriften abgegeben. Das sind 8.084 Unterschriften mehr als erforderlich.

Grundsätzlich teilt der Senat das Anliegen, die Leistungsfähigkeit des Berliner S-Bahn-Verkehrs schnellstmöglich wiederherzustellen und Leistungseinbrüchen durch entsprechende Regelungen in künftigen Verkehrsverträgen soweit irgend möglich vorzubeugen. Er hält dazu aber das vom Berliner S-Bahn-Tisch initiierte Volksbegehren für einen ungeeigneten Ansatz. Viele der darin vorgesehenen Maßnahmen sind mit Blick auf den laufenden S-Bahn-Vertrag kurzfristig nicht umsetzbar. Andere sind zu schematisch und unflexibel, um zeitnah Verbesserungen zu erreichen. Hinsichtlich der Wagenkapazitäten ist es auch aus technischen Gründen nicht möglich, die Forderungen in der vorgegebenen Zeit zu erfüllen.

Die rechtlichen Bedenken beziehen sich unter anderem darauf, dass in einen laufenden Vertrag per Gesetzesbeschluss eingegriffen werden soll - sowohl hinsichtlich der materiellen Anforderungen an den S-Bahn-Betrieb als auch hinsichtlich der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der S-Bahn Berlin GmbH.

Da zudem die Linien des Berliner S-Bahn-Netzes auch in das Land Brandenburg reichen, sind alle Verkehrsverträge gemeinsam mit dem Land Brandenburg abzuschließen. Berliner Landesgesetze - darauf zielt das Volksbegehren - sind für das Land Brandenburg nicht bindend. Damit stellt der Gesetzentwurf Vorgaben auf, deren Erfüllung das Land Berlin wegen der Mitwirkungsnotwendigkeit des Landes Brandenburg nicht gewährleisten kann.

Bezüglich künftiger Verkehrsverträge hängt die Erfüllbarkeit der Forderungen davon ab, ob sich ein Unternehmen findet, das die Vorgaben akzeptieren würde. Auch dies lässt sich nicht per Gesetz beschließen. Der Betrieb des S-Bahn-Verkehrs durch ein Landesunternehmen, welches verpflichtet werden könnte, die Vorgaben zu akzeptieren, scheidet aus, da die S-Bahn Berlin GmbH nicht bereit ist, die für den Betrieb erforderlichen Fahrzeuge der Baureihe 481 zu verkaufen.

Der Senat setzt bei der Verbesserung des S-Bahn-Verkehrs weiter auf die bestmögliche Durchsetzung der Verhandlungsposition der Länder Berlin und Brandenburg im Rahmen der heutigen vertraglichen Bedingungen. Derzeit bereitet der Senat weitere Schritte mit Blick auf die Zeit nach Auslaufen des jetzigen S-Bahn-Vertrags vor. Bei allen Verfahrensschritten wird die Zuverlässigkeit des künftigen S-Bahn-Betriebes oberstes Gebot sein. Des vorgeschlagenen Gesetzes bedarf es dazu nicht.

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