Volksbegehren "Mehr Demokratie beim Wählen" ist teilweise unzulässig

Das Volksbegehren "Mehr Demokratie beim Wählen" ist teilweise unzulässig. Das hat der Senat heute auf Vorlage des Senators für Inneres und Sport, Dr. Ehrhart Körting, zusammen mit seiner Stellungnahme zu dem Volksbegehren beschlossen.

Die von der Trägerin des Volksbegehrens vorgeschlagenen Mehrmandatswahlkreise - in denen bis zu sieben Kandidierende nach einem proportionalen Wahlverfahren gewählt werden - und die vorgeschlagene Ersatzstimme anstelle der Stimme für die eigentlich präferierte, aber an der 5-Prozent-Hürde gescheiterte Partei widersprechen den in der Verfassung von Berlin (VvB) festgelegten Wahlgrundsätzen. Das betrifft insbesondere den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl gemäß Art. 39 Abs. 1 und die in Art. 39 Abs. 2 festgeschriebene Regelung, nach der Parteien, für die im Gebiet von Berlin insgesamt weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, keine Sitze zugeteilt erhalten, es sei denn, dass ein Bewerber der Partei einen Sitz im Wahlkreis errungen hat.

Außerdem hat der Senat in seiner Stellungnahme zu den nicht als unzulässig gewerteten Teilen des Volksbegehrens deutlich gemacht, dass die Vergabe von Präferenzen, mit der die Reihenfolge der Kandidierenden auf den Parteilisten verändert werden kann, für die Verhältnisse einer Großstadt wie Berlin nicht angemessen ist. Insgesamt sieht der Senat den Gesetzentwurf des Volksbegehrens als viel zu kompliziert an.

Die Entscheidung des Senats wird nunmehr der Trägerin des Volksbegehrens, dem "Mehr Demokratie e.V.", mitgeteilt und dem Abgeordnetenhaus vorgelegt. Das Abgeordnetenhaus hat dann vier Monate Zeit, über die in dem Volksbegehren angetragenen Änderungen des Landeswahlgesetzes zu befinden. Hinsichtlich der Entscheidung des Senats über die Unzulässigkeit eines Teils der Änderungen ist der Einspruch beim Verfassungsgerichtshof Berlin zulässig.

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